The Dangerous Goods Exemption Regulation (GGAV) is a German regulation for which no English translation exists. Therefore, the German text is reproduced here.

Ausnahme 20 (B, E, S)

Befrderung verpackter gefhrlicher Abflle


1  Abweichend von  1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den  18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN drfen Abflle, die nach den unter Nummer 2 aufgefhrten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befrdert werden.

2  Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung

2.1  Fr eine sicherheitsgerechte Befrderung sind Abflle so zu sortieren, dass sie keine gefhrlichen Reaktionen miteinander eingehen knnen.

2.2  Um Gefahren, die whrend der Befrderung auftreten knnen, auszuschlieen, sind die Abflle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulssig. Die Abfallgruppen drfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, fr die ein Befrderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befrdert werden mssen.

Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abflle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befrdert, sind im Befrderungspapier die fr die Klasse der berwiegenden Gefahr gem den Abstzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des hchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.

Fr die Abfallgruppe 1 sind im Befrderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.

Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.

2.3 Wer Abflle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lsst, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefhrlichen Abflle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Vertrglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgefhrten Bauartprfung mit der/den Standardflssigkeit(en) gefhrt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Vertrglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID fr alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgefhrten Standardflssigkeiten gefhrt worden sein. Dabei gilt dieser Vertrglichkeitsnachweis fr Essigsure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart fr die Standardflssigkeit Netzmittellsung zugelassen ist. Fr Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichnden chemischen Vertrglichkeit als erbracht, wenn die Vertrglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflssigkeiten im Rahmen einer Bauartprfung und -zulassung fr Verpackungen 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde.

2.4  Tabelle der gefhrlichen Abflle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschrnkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN fr die Binnenschifffahrt (B), RID fr die Eisenbahn (E) und ADR fr den Straenverkehr (S).

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Der vollstndige Text der GGAV mit der Tabelle der gefhrlichen Abflle kann im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002/GGAV_2002.pdf
heruntergeladen werden.
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2.5 Sonstige Vorschriften

Die Abflle drfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Gropackmittel (IBC) eingegeben werden.

Die Abflle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die fr feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind: 

a) Fssern oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,

b) Fssern oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,

c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder

d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehlter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Auenverpackung.

Es sind die Bedingungen fr feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Auenverpackung fr die Befrderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 mssen folgende Anforderungen erfllt werden:

a) Verwendung einer nassfesten Verklebung fr die Wellpappe,

b) erfolgreiche Bauartprfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfllgut und Originalfllgut (z. B. Gef, klein, mit Gas (Gaspatrone)),

c) Bauartprfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,

d) zustzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,

e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung fr den einmaligen Transport und

f) Bestehen der Permeationsprfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.

Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen drfen die gleiche hchstzulssige Fllmenge wie die Auenverpackung besitzen.

2.6  Abflle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgef mit inerten Saug- und Fllstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Scke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fsser aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprft, -zugelassen und gekennzeichnet sein mssen. Diese Kisten, Scke oder Fsser sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fssern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

2.7  Die Abflle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefen drfen auch in Gropackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehltern aus starrem Kunststoff verpackt werden.

Auerdem drfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehltern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Gropackmittel (IBC) mssen fr feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.

2.8  Die Abflle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefen drfen auch in metallenen Gropackmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.

2.9  Die Verschlsse der Anlieferungsgefe sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Gropackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.

2.10  Bei zerbrechlichen, beschdigten oder nicht ordnungsgem verschlossenen Anlieferungsgefen sind inerte Saugstoffe so einzufllen, dass die Freirume zwischen den Anlieferungsgefen vollstndig ausgefllt sind.

2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") mssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen knnen. Bei festen Abfllen darf stattdessen das Anlieferungsgef in einen dicht zu verschlieenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden.

2.12  Gefe, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrckt, aber noch dicht sind, drfen nur in Fssern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. "4GW") mit inerten Fllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfhige Gefe, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzndbare Gase enthalten, knnen auch unter folgenden Bedingungen befrdert werden:

a) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermieden werden.

b) Die Pappkisten mssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.

2.13  Abfallfeuerlscher der Abfalluntergruppe 1.3 drfen auch in folgenden nicht bauartgeprften und -zugelassenen Verpackungen befrdert werden:

Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf.

2.14  Die Verpackungen und Gropackmittel (IBC) fr Abflle der Abfallgruppen 1 und 14 mssen mit einer Lftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerstet sein.

2.15  Die Stoffe drfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gtern zusammengepackt werden, wenn keine gefhrlichen Reaktionen entstehen knnen.

Gefhrliche Reaktionen sind: 

a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung betrchtlicher Wrme;

b) die Entwicklung von entzndbaren und/oder giftigen Gasen;

c) die Bildung von tzenden flssigen Stoffen;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

3  Verantwortlichkeiten

3.1  Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den  18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfllen.

3.2  Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,

a) die Abflle nach ihren gefhrlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Manahmen bei Zwischenfllen oder Unfllen zu beurteilen und

b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.

3.3  Bei der Eisenbahnbefrderung hat der Verlader nach  21 Absatz 3 der GGVSEB die Gterwagen - entsprechend der verladenen Gter - auf beiden Lngsseiten mit den zutreffenden Grozetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zustzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.

4  Sonstige Vorschriften

4.1  Die Versandstcke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schlieenden Luken unter ausreichender Belftung zu befrdern.

4.2  Versandstcke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 drfen im Straenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befrdert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen fr die Versandstcke zu verwenden.

4.3  Versandstcke mit Abfllen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heit nicht ber, nicht unter und nicht unmittelbar neben den brigen Versandstcken zu stauen und zu sichern.

4.4  Die Versandstcke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstcke oder Gegenstnde beschdigt werden knnen.

4.5  Befrderungen nach dieser Ausnahme mssen sptestens sechs Monate nach Befllung der Verpackungen und Gropackmittel (IBC) abgeschlossen sein.

4.6  Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefe) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind.

5  Befrderungspapier

Im Befrderungspapier sind anzugeben:
 
a) Name und Anschrift des Absenders und Empfngers,

b) als Bezeichnung des Gutes:
 
- Abfallgruppe(n) <<...>>

- Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>>

- Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>>

- Tunnelbeschrnkungscode <<...>>

Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.

- Anzahl der Versandstcke und

- Beschreibung der Versandstcke

Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gem der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.

c) Zustzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20".

6  Befristung

Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.